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BSG-Urteile (Volltext) zum Gastric Banding / Neue Behandlungsmethoden im Krankenhaus: Fünf Urteile vom 19.02.2003


 

Kurzinformation:
Das Bundessozialgericht (BSG) befasste sich am 19. Februar 2003 in mehreren Verfahren mit Anträgen auf die Durchführung des "Gastric Banding" (Magenband-Operation) bei extremer Adipositas (Übergewicht) im stationären Versorgungsbereich zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Fünf in der Argumentation identische Urteilsbegründungen sind im vorliegenden Dokument im Volltext eingestellt.
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In allen vorliegenden Fällen hat das BSG die Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Bundesrichter verweisen in ihrer Urteilsbegründung darauf, dass auch Behandlungen im Krankenhaus den in § 2 Abs 1 Satz 3, § 12 Abs 1 und § 28 Abs 1 SGB V für die gesamte Krankenversicherung festgelegten Qualitätskriterien genügen müssen und die diesbezügliche Prüfung und Entscheidung dem Ausschuss Krankenhaus obliegt. Die Rechtslage habe sich durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKVRefG 2000) vom 22. Dezember 1999 entscheidend geändert. Der seit 1. Januar 2000 geltende § 137c SGB V bestimme nunmehr, dass der ( . . . ) Ausschuss Krankenhaus ( . . . ) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin überprüft, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. ( . . . )
Im Unterschied zur Rechtslage in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung verzichte das Gesetz bei Krankenhausleistungen allerdings auf einen Erlaubnisvorbehalt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit der Konsequenz, dass im klinischen Bereich neuartige Verfahren vor einem Einsatz in der Krankenversicherung nicht automatisch einer Überprüfung und Bewertung im Hinblick auf die Erfüllung der geforderten Versorgungsstandards unterzogen werden. ( . . . ) Bei Zweifeln am medizinischen Nutzen einer neuen Behandlung habe die Krankenkasse - wie im Übrigen bei allen etablierten Methoden, die weder im ambulanten noch im stationären Bereich einer automatischen Überprüfung unterliegen - die Möglichkeit, über ihren Spitzenverband eine Beurteilung durch den Ausschuss Krankenhaus zu veranlassen und gegebenenfalls auf diesem Wege eine Ausgrenzung zu erreichen.

Abschließend wird zu den vorliegenden Fallgestaltungen festgestellt:
"Wenn eine chirurgische Behandlung der extremen Adipositas nach alledem auch nicht von vornherein als Kassenleistung ausscheidet, so ist doch im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem jeweiligen Patienten die Indikation für eine solche Therapie gegeben ist. Im Fall (des Klägers/der Klägerin) sind dazu weitere Ermittlungen erforderlich, die das LSG - von seinem Standpunkt zu Recht - bisher nicht durchgeführt hat.
Da das Behandlungsziel einer Gewichtsreduktion auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob eine vollstationäre chirurgische Behandlung unter Berücksichtigung der Behandlungsalternativen (diätetische Therapie, Bewegungstherapie, medikamentöse Therapie, Psychotherapie) notwendig und wirtschaftlich ist (§ 12 Abs 1, § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V). Sodann muss untersucht werden, ob nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für eine chirurgische Intervention gegeben sind. ( . . . )
Das LSG wird - ggf mit weiterer sachverständiger Hilfe - zu ermitteln haben, ob diese Voraussetzungen bei (der Klägerin/dem Kläger) gegeben sind und ob der Eingriff nach dem Ergebnis der für mittelbare Behandlungen geforderten speziellen Güterabwägung gerechtfertigt ist."

! Zur detaillierten Urteilsbegründung und Argumentation siehe Volltext !
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Quelle: Bundessozialgericht
07/2003 - MDS/ko

 

Inhalt:


BUNDESSOZIALGERICHT

Fünf Urteile zum "Gastric Banding"

vom 19. Februar 2003

Az: B 1 KR 2/02 R
Az: B 1 KR 25/02 R
Az: B 1 KR 37/01 R
Az: B 1 KR 1/02 R
Az: B 1 KR 14/02 R
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